Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß Paragraphen 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Geschäftsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141729

Alte Dokumentnummer

N8199762327J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P62/NOR12141729

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