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Chemikaliengesetz 1996 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch drei. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

Paragraph 35,

Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die

  1. Ziffer eins
    bis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
    1. Litera a
      Stoffe, wenn sie
      1. Sub-Litera, a, a
        gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V oder im Anhang römisch sechs Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder
      2. Sub-Litera, b, b
        gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang römisch sechs Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.
    2. Litera b
      Gemische, wenn sie gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.
  2. Ziffer 2
    bis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (römisch zehn n) eingestuft sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
    1. Litera a
      Stoffe, wenn sie nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V oder im Anhang römisch sechs Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Ziffer eins, festgelegten Kriterien fallen;
    2. Litera b
      Gemische, wenn sie nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Ziffer eins, festgelegten Kriterien fallen.
Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Artikel 61, Absatz 2,) eingestuft und gekennzeichnet sind, gilt als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu Giften im Sinne der Ziffer eins bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWG, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, der REACH-V enthalten sein muss.

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136298

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P35/NOR40136298

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