bis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
- Litera aStoffe, wenn sie
- Sub-Litera, a, agemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V oder im Anhang römisch sechs Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder
- Sub-Litera, b, bgemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang römisch sechs Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.
- Litera bGemische, wenn sie gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.