(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung (§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) sind jedenfalls verantwortlich:Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung (Paragraph 23,) und Kennzeichnung (Paragraph 24,) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) sind jedenfalls verantwortlich:
der Vertreiber, der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, undder Vertreiber, der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in der Kennzeichnung aufscheint, und
jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.