Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verantwortlichkeit

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFür die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung (Paragraph 23,) und Kennzeichnung (Paragraph 24,) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) sind jedenfalls verantwortlich:
    1. Ziffer eins
      der Hersteller,
    2. Ziffer 2
      der Vertreiber, der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in der Kennzeichnung aufscheint, und
    3. Ziffer 3
      jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.
  2. Absatz 2Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr setzt.
  3. Absatz 3Wer gemäß Absatz 2,, nicht aber gemäß Absatz eins, verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Absatz 2, von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Absatz eins bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für die Einhaltung der in den Paragraphen 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen.

Schlagworte

Verpackungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141694

Alte Dokumentnummer

N8199762292J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P27/NOR12141694

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