Absatz eins,Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung (Paragraph 23,) und Kennzeichnung (Paragraph 24,) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) sind jedenfalls verantwortlich:
- Ziffer einsder Hersteller,
- Ziffer 2der Vertreiber, der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in der Kennzeichnung aufscheint, und
- Ziffer 3jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.