Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 25

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsdatenblatt

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Artikel 31,) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Artikel 32, der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Artikel 31, Absatz 3, ist gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.
  2. Absatz 2,Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Artikel 31, Absatz 6 und des Anhangs römisch zwei der REACH-V zu entsprechen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Absatz 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4 (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes sind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Auskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,)

  5. Absatz 6,Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
  6. Absatz 7,Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.

Schlagworte

Geschäftsinhaber, Gesundheitsschutz

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228395

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P25/NOR40228395

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