Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsdatenblatt

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am ... (Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Absatz eins, nur dann, wenn der Empfänger
    1. Ziffer eins
      den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Fall) und
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in Paragraph 24, Absatz 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen werden.
  6. Absatz 6,Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
  7. Absatz 7,Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, anzuwenden ist, haben Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.

Schlagworte

Geschäftsinhaber, Gesundheitsschutz

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141692

Alte Dokumentnummer

N8199762290J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P25/NOR12141692

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