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Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ) Art. 5

Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/1997

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch fünf

Aufgaben der Nationalparkverwaltung

  1. Absatz eins,Der Unternehmensgegenstand der Nationalparkgesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung und Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und die laufende Beobachtung (Monitoring);
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung bei der Planung, Durchführung, Unterstützung und Förderung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Kalkalpen auswirkenden Maßnahmen;
    7. Ziffer 7
      die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit.
  2. Absatz 2,Zur Umsetzung der in Absatz eins, genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
    1. Ziffer eins
      ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung einstimmig zu beschließen sind,
    2. Ziffer 2
      jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Rechnungsabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,
    3. Ziffer 3
      allfällige Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
    4. Ziffer 4
      die durchzuführenden Leistungen den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten abzugelten.
  3. Absatz 3,Die Nationalparkgesellschaft ist verpflichtet, Managementmaßnahmen auf Grundflächen gemäß Artikel römisch zwei, im Rahmen des Vertragsnaturschutzes in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durchzuführen. Die Durchführung der Managementmaßnahmen gemäß Absatz eins, erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes – Österreichische Bundesforste – durch die Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der Anlage 2.
  4. Absatz 4,Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und dem Leiter der Nationalparkforstverwaltung innerhalb der Österreichischen Bundesforste, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltung betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Wird im geschäftsführenden Ausschuß kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Schlagworte

Informationsarbeit, Bildungstätigkeit, Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016604

Alte Dokumentnummer

N1199762251J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/51/A5/NOR12016604

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