Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Studiengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
  2. Ziffer 2
    Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.
  3. Ziffer 3
    Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.
  4. Ziffer 4
    Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
  5. Ziffer 5
    Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
  6. Ziffer 5 a
    Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.
  7. Ziffer 6
    Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.
  8. Ziffer 7
    Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten „Magistra ...'' beziehungsweise „Magister ...'' oder „Diplom- ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
  9. Ziffer 8
    Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.
  10. Ziffer 9
    Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
  11. Ziffer 10
    Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.
  12. Ziffer 11
    Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin ...'' beziehungsweise „Doktor ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
  13. Ziffer 12
    Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
  14. Ziffer 13
    Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
  15. Ziffer 14
    Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
  16. Ziffer 15
    Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
  17. Ziffer 15 a
    Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) dienen.
  18. Ziffer 16
    Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
  19. Ziffer 17
    Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Ziffer 2 a, der Anlage 1) ist zulässig.
  20. Ziffer 18
    Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.
  21. Ziffer 19
    Master of Advanced Studies oder Master of Business Administration ist der akademische Grad, der für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.
  22. Ziffer 20
    Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
  23. Ziffer 21
    Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.
  24. Ziffer 22
    Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
  25. Ziffer 23
    Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
  26. Ziffer 24
    Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind. In den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.
  27. Ziffer 25
    Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.
  28. Ziffer 26
    Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.
  29. Ziffer 27
    Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.
  30. Ziffer 28
    Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.
  31. Ziffer 29
    Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.
  32. Ziffer 30
    Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
  33. Ziffer 31
    Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.
  34. Ziffer 32
    Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.
  35. Ziffer 33
    Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, künstlerischen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127868

Alte Dokumentnummer

N7199853256L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/48/P4/NOR12127868

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