Bundesrecht konsolidiert

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Karenzgeldgesetz § 33

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 6
Wiedereinstellungsbeihilfe

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
  2. Absatz 2,Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
    1. Ziffer eins
      bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
    2. Ziffer 2
      elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
    des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate.
  3. Absatz 3,Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden, die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12113756

Alte Dokumentnummer

N6199761645J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/47/P33/NOR12113756

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