Absatz eins,Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.