Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 61

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 4 Z 5 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 69 Abs. 23)

Text

Verfahren

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3,Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (Paragraph 62, Absatz eins,) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Ziffer 3
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Ziffer 4
      Datum der Entscheidung;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle der Unterschrift;
    6. Ziffer 6
      die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40264644

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P61/NOR40264644

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