Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verfahren

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, sind die Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3,Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (Paragraph 62, Absatz eins,) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Ziffer 3
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Ziffer 4
      Datum der Entscheidung;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
    6. Ziffer 6
      die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126987

Alte Dokumentnummer

N7199761026J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P61/NOR12126987

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