Bundesrecht konsolidiert

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Teilpensionsgesetz § 1a

Kurztitel

Teilpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich der Erwerbseinkommen

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Absatz 3, Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach Paragraph eins, Ziffer 4, zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerpflichtigen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Anspruches auf Teilpension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden und sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, zu löschen oder zu vernichten.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten mit Verordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10009046

Dokumentnummer

NOR40031424

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