Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Absatz 3, Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach Paragraph eins, Ziffer 4, zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerpflichtigen zu übermitteln.