(3)Absatz 3,Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (Paragraph 24,) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.