Absatz eins,Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn
- Ziffer eins
- Litera aein zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) das ausreichend begründete (Paragraph 25, Absatz eins,) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,
- Litera büber dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,
- Litera cein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) nicht besteht oder
- Litera ddie Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) besteht und
- Ziffer 2nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.