Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 37a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 37 a,

Wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40030488

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