Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 37a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

06.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 37 a,

Wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 50 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12158941

Alte Dokumentnummer

N9199850480L

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