Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Internationale Führerscheine

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Artikel 41, Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, i, i,) des Wiener Übereinkommens, Artikel 24, des Genfer Abkommens oder Artikel 7, des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Der internationale Führerschein gemäß dem Pariser Übereinkommen und dem Genfer Abkommen ist ein Jahr, jener gemäß dem Wiener Übereinkommen drei Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültig.
  2. Absatz 2,Wurden Vereine gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Absatz eins, angeführten Behörde eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Einer Person ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (Paragraph 23, Absatz 6,) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Absatz eins, auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß Paragraph 14, Absatz 3, auf die Dauer von sechs Wochen.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P33/NOR40277415

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