Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

Führerscheingesetz § 33

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Internationale Führerscheine

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Artikel 41, Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, i, i,) des Wiener Übereinkommens, Artikel 24, des Genfer Abkommens oder Artikel 7, des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.
  2. Absatz 2Wurden Vereine gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Absatz eins, angeführten Behörde eingebracht werden.
  3. Absatz 3Einer Person ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (Paragraph 23, Absatz 6,) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Absatz eins, auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß Paragraph 14, Absatz 3, auf die Dauer von sechs Wochen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40216167

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P33/NOR40216167