Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 32a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32a

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Feuerwehrführerschein

Paragraph 32 a,
  1. Absatz eins,Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. Ziffer eins
      Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. Ziffer 3
      Mindestalter: 18 Jahre;
    4. Ziffer 4
      Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. Ziffer 5
      gesundheitliche Eignung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. Ziffer 2
      die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. Absatz 4,Der Feuerwehrführerschein wird ungültig und ist der Behörde abzuliefern, wenn dem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus anderen Gründen erloschen ist. Wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, ist auch der Feuerwehrführerschein auszufolgen.
  5. Absatz 5,Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. Absatz 6,Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 5, nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 21, Absatz 3, nicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12159051

Alte Dokumentnummer

N9199852646L

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