Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Feuerwehrführerschein

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. Ziffer eins
      Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. Ziffer 3
      Mindestalter: 18 Jahre;
    4. Ziffer 4
      Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. Ziffer 5
      gesundheitliche Eignung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. Ziffer 2
      die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. Absatz 4,Der Feuerwehrführerschein wird ungültig und ist der Behörde abzuliefern, wenn dem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus anderen Gründen erloschen ist. Wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, ist auch der Feuerwehrführerschein auszufolgen.
  5. Absatz 5,Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. Absatz 6,Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 5, nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 21, Absatz 3, nicht.