Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen

Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      ausdrücklich zu verbieten,
    2. Ziffer 2
      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
    Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 b, besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071559

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