Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

31.03.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen

Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 26 und 29 Absatz eins bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      ausdrücklich zu verbieten,
    2. Ziffer 2
      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
    Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 oder während der Dauer des Lenkverbotes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40017082

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