Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
    1. Ziffer eins
      das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
    4. Ziffer 4
      fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
    5. Ziffer 5
      den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
  2. Absatz 2Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis darüber.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12157923

Alte Dokumentnummer

N9199749344L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P3/NOR12157923

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