Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
    1. Ziffer eins
      das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
    4. Ziffer 4
      fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
    5. Ziffer 5
      den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
  2. Absatz 2,Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis darüber.