Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

02.04.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Heereslenkberechtigung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Absatz eins, angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß Paragraph 2, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
  3. Absatz 3Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Absatz eins,) hat das Heerespersonalamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß Paragraph 52, AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 10, einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in Paragraph 2, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen. Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 4Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 39, über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.
  6. Absatz 6Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Absatz 4, Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
  7. Absatz 7Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des Paragraph 4, über den Probeführerschein sowie den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 4c über die zweite Ausbildungsphase.
  8. Absatz 7 aEine Heereslenkberechtigung erlischt:
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
    2. Ziffer 2
      durch Zeitablauf;
    3. Ziffer 3
      durch Tod des Berechtigten.
  9. Absatz 8Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
    2. Ziffer 2
      die Prüfungsvorschriften für die Fahrprüfung sowie
    3. Ziffer 3
      die Beschaffenheit, Maße und Masse der Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40063412

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