(2)Absatz 2,Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Absatz eins, angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß Paragraph 2, Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.