Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.Klasse F: in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 15, Litera a,, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 15, Litera c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.