Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.07.1998
Außerkrafttretensdatum
23.07.1999
Abkürzung
FSG
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Umfang der Lenkberechtigung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden:
Klasse A:
Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie
Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;
Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.
Klasse B:
Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg,
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und
der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.
3.1. Klasse C:
Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde, oder wennunbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß Paragraph 65, KFG 1967 erteilt wurde, oder wenn
der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet.
3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.
Klasse D:
Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.
Klasse F:
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie
Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht.
Klasse G:
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
(2)Absatz 2Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:
Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;Klasse A: ein Anhänger gemäß Paragraph 104, Absatz 5, KFG 1967;
Klasse B:
ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt;
Klassen C und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;
Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen;Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Ziffer 2, Litera a, oder b fallen;
Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;
Unterklasse C1+E: unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff, andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;
Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger;Klasse F: in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger;
Klasse G: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.
(3)Absatz 3Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen.Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Absatz eins, gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen.
(4)Absatz 4Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (§ 19) sowie für die Klassen F und G berechtigen nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (Paragraph 19,) sowie für die Klassen F und G berechtigen nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c festzusetzen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, festzusetzen.
Schlagworte
Fahrzeugunterklasse
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR12159042
Alte Dokumentnummer
N9199852637L