Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Lenkberechtigung für die Klasse A

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist auf zwei Jahre befristet.
  2. Absatz eins a,Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
  3. Absatz 2,Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung für die Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern einzuschränken.
  4. Absatz 3,Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein (Paragraph 4,), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071541

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