(3)Absatz 3,Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein (§ 4), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein (Paragraph 4,), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.