Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Lenkberechtigung für die Klasse A

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, auf zwei Jahre befristet.
  2. Absatz 2,Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung für die Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern einzuschränken.
  3. Absatz 3,Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein (Paragraph 4,), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12157939

Alte Dokumentnummer

N9199749360L

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