(2)Absatz 2,Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in Paragraph 16 a, genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in Paragraph 16 b, ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in Paragraph 16 a, Ziffer 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.