Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 43 Abs. 15 Z 2 und 3.

Text

Führerscheinregister - Allgemeines

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in Paragraph 16 a, genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in Paragraph 16 b, ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in Paragraph 16 a, Ziffer 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
  5. Absatz 5,Anmerkung, tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071530

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