(3)Absatz 3,In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann. Ist die Wohnsitzbehörde nicht auch die Ausstellungsbehörde des Probeführerscheines, so hat diese ihrerseits die Ausstellungsbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung oder der Tatsache zu verständigen.In das Verzeichnis gemäß Absatz eins, sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Tatsache gemäß Paragraph 4, Absatz 7, unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anordnen kann. Ist die Wohnsitzbehörde nicht auch die Ausstellungsbehörde des Probeführerscheines, so hat diese ihrerseits die Ausstellungsbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung oder der Tatsache zu verständigen.