Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Ein neuer Führerschein darf in den im Absatz 2, genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Absatz 2, genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
  2. Absatz 2,Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
    1. Ziffer eins
      das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (Paragraph 14, Absatz 4,).
  3. Absatz 3,Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des Paragraph 23, Absatz 3 a, die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein bei den entsprechenden Klassen einzutragen, die in Paragraph 17 a, Absatz 2, genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (Paragraph 20, Absatz 5,) oder gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 23, zu erteilen.
  4. Absatz 4,Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Absatz 3, festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40129855

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