Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz (Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen.
  2. Absatz 2,Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn:
    1. Ziffer eins
      das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Führerschein ungültig ist (Paragraph 14, Absatz 4,) oder
    3. Ziffer 3
      nicht mehr ergänzt werden kann.
  3. Absatz 3,Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (Paragraph 5, Absatz 2,) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 23, zu erteilen.
  4. Absatz 4,Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Absatz 3, festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40030451

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