Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
  2. Absatz eins aVon der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;
      diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37 a, ;,
    2. Ziffer 2
      Transportkarren (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß Paragraph 50, Ziffer 9, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
    4. Ziffer 4
      nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (Paragraph 104, Absatz 5, dritter und vierter Satz sowie Absatz 7, KFG 1967);
    5. Ziffer 5
      elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967;
    6. Ziffer 6
      Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38, KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Paragraphen 22,, 37 und 38.
  3. Absatz 2Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
  4. Absatz 3Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt.
  5. Absatz 4Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Mindestalter erreicht hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig.
  6. Absatz 5Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6,, nicht erforderlich für das Lenken von
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;
    2. Ziffer 2
      Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      Invalidenkraftfahrzeugen.
  7. Absatz 6Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Absatz 5, ist jedoch nur zulässig, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Lenker eines in Absatz 5, Ziffer eins, genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      der Lenker eines der in Absatz 5, Ziffer 2 und 3 genannten Fahrzeuge das 15. Lebensjahr vollendet hat; der Lenker muss jedoch einen Mopedausweis (Paragraph 31,) besitzen, der zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.

Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Ziffer 2, genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

Im RIS seit

31.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40108935

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P1/NOR40108935

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