Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
  2. Absatz 2Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
  3. Absatz 3Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt.
  4. Absatz 4Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig.
  5. Absatz 5Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6,, nicht erforderlich für das Lenken von
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;
    2. Ziffer 2
      Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      Invalidenkraftfahrzeugen.
  6. Absatz 6Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Absatz 5, ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Lenker eines in Absatz 5, Ziffer eins, genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis (Paragraph 31,) besitzen;
    3. Ziffer 3
      der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (Paragraph 31,) besitzt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12157921

Alte Dokumentnummer

N9199749342L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P1/NOR12157921

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