Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 8

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verlässlichkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
    1. Ziffer eins
      Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
    2. Ziffer 2
      mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
    3. Ziffer 3
      Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
    1. Ziffer eins
      alkohol- oder suchtkrank ist oder
    2. Ziffer 2
      eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung aufweist oder
    3. Ziffer 3
      durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
  3. Absatz 3,Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
    1. Ziffer eins
      wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen Zuhälterei, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
    3. Ziffer 3
      wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
    4. Ziffer 4
      wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,)
  4. Absatz 4,Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
  5. Absatz 5,Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
    1. Ziffer eins
      öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, dem Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, oder nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,,
    bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
  6. Absatz 6,Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit (Paragraph 41 a,) weigert, der Behörde
    1. Ziffer eins
      Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
    2. Ziffer 2
      die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
  7. Absatz 7,Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn sein gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 599/1988

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P8/NOR40271898

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