Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Waffengesetz 1996 § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 10.09.2026
§ 8 am 10.09.2026
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.07.1997
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Führen
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins,
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2)
Absatz 2,
Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3)
Absatz 3,
Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Schlagworte
Wohnraum
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR12066044
Alte Dokumentnummer
N4199744623L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P7/NOR12066044
Navigation im Suchergebnis