BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Text
Führen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2)Absatz 2,Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3)Absatz 3,Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).