Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 6

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Erwerb und Besitz

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
  2. Absatz 2,Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271897

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P6/NOR40271897

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