Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Erwerb und Besitz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
  2. Absatz 2,Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271897