Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. Ziffer eins
      Schußwaffen führt;
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen (Paragraph 17,), die er besitzen darf, führt;
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verboten ist;
    4. Ziffer 4
      Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
    5. Ziffer 5
      Munition anderen Menschen überläßt;
    6. Ziffer 6
      gegen Auflagen verstößt, die gemäß Paragraphen 17, Absatz 3, oder 18 Absatz 3, erteilt worden sind;
    7. Ziffer 7
      eine gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung unterlässt;
    8. Ziffer 8
      eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt;
    9. Ziffer 9
      Schusswaffen nicht gemäß Paragraph 16 a, sicher verwahrt.
    Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119257

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P51/NOR40119257

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