Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsSofern das Verhalten nicht nach Paragraph 50, Absatz eins, zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. Ziffer eins
      Schußwaffen führt;
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen (Paragraph 17,), die er besitzen darf, führt;
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verboten ist;
    4. Ziffer 4
      Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
    5. Ziffer 5
      Munition anderen Menschen überläßt;
    6. Ziffer 6
      gegen Auflagen verstößt, die gemäß Paragraphen 17, Absatz 2, oder 18 Absatz 3, erteilt worden sind;
    7. Ziffer 7
      eine gemäß Paragraph 30, erforderliche Meldung unterläßt;
    8. Ziffer 8
      eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt.
    Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 31, Absatz 4, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066088

Alte Dokumentnummer

N4199744667L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P51/NOR12066088

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