(1)Absatz einsSofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen VerordnungSofern das Verhalten nicht nach Paragraph 50, Absatz eins, zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;verbotene Waffen (Paragraph 17,), die er besitzen darf, führt;
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verboten ist;
Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
Munition anderen Menschen überläßt;
gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;gegen Auflagen verstößt, die gemäß Paragraphen 17, Absatz 2, oder 18 Absatz 3, erteilt worden sind;
eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt;eine gemäß Paragraph 30, erforderliche Meldung unterläßt;
eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt.
Der Versuch ist strafbar.