Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen oder Munition (Paragraph 17,) unbefugt besitzt,
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten ist,
    4. Ziffer 4
      Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
    5. Ziffer 5
      Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
    6. Ziffer 6
      Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach Paragraph 11 a, verboten ist,
    ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Ziffer 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Ziffer eins, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz eins a,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Absatz eins, Ziffer 5, mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 2,Absatz eins, ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3,Nach Absatz eins und Absatz eins a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (Paragraph 48,) abliefert.
  5. Absatz 4,Gemäß Absatz 3, abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. Paragraph 43, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40189781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P50/NOR40189781

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