Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 50,

  1. Absatz einsWer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen oder Munition (Paragraph 17,) unbefugt besitzt,
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten ist,
    4. Ziffer 4
      Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
    5. Ziffer 5
      Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
    6. Ziffer 6
      Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach Paragraph 11 a, verboten ist,
    ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Ziffer eins,, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz eins aMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Absatz eins, Ziffer 5, mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 2Absatz eins, ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3Nach Absatz eins und Absatz eins a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (Paragraph 48,) abliefert.
  5. Absatz 4Gemäß Absatz 3, abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. Paragraph 43, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch zehn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40189781