Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
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1. | die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder |
2. | Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder |
3. | die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt. |
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
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1. | der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder |
2. | es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder |
3. | es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder |
4. | es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt. |
Schlagworte
Wohnraum
Im RIS seit
22.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40211247