Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Rechtfertigung und Bedarf

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
  2. Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Schlagworte

Wohnraum

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P22/NOR40119233

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